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   BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12   

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https://dejure.org/2013,12232
BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12 (https://dejure.org/2013,12232)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - 5 StR 593/12 (https://dejure.org/2013,12232)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12 (https://dejure.org/2013,12232)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 179 StGB
    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung; schwere Gewalt- und Sexualdelikte; Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Gefahr der Begehung von Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Gerichts zur Erörterung der Erheblichkeit weiterer Straftaten vor dem Hintergrund einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 2
    Pflicht eines Gerichts zur Erörterung der Erheblichkeit weiterer Straftaten vor dem Hintergrund einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    b) Die Urteilsbegründung genügt indes nicht den Anforderungen an eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) festgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung geboten ist.

    Das neue Tatgericht ist verpflichtet, über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425) am 1. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu entscheiden.

  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    Danach ist sowohl hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).

    Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts ihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bejaht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11), den das Landgericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert hat.

  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    Danach ist sowohl hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1, und vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).

    bb) Zwar sind bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 - und Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693).

  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    Ausschlaggebend sind hier vielmehr die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes und die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN).
  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 267/11

    Sicherungsverwahrung (Gefahrenprognose; unzulässige Verwertung zulässigen

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts ihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bejaht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11), den das Landgericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert hat.
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    bb) Zwar sind bestimmte Deliktsgruppen im Hinblick auf das besondere Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter grundsätzlich als schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 - und Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693).
  • BGH, 11.08.2011 - 3 StR 221/11

    Sicherungsverwahrung; strenge Verhältnismäßigkeit (schwere Straftat; sexueller

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 5 StR 593/12
    Hinsichtlich der Sexualstraftaten wird dies angesichts ihrer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bejaht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11), den das Landgericht indes im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erörtert hat.
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats) Beschluss vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213, 214; vgl. auch zu § 66 StGB: BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 sowie vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 - 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 - 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Der Bundesgerichtshof hat lediglich im Hinblick auf Anlasstaten, die nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Sicherungsverwahrung und während des vom Bundesverfassungsgerichts bestimmten Weitergeltungszeitraum begangen worden sind, eine primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet (u.a.: Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, BeckRS 2013, 9608 und 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522; Urteil vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12, BeckRS 2013, 9606; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263, 265).
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 - 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 - 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7).
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